Privilegium: Vollständiges Gesangbuch für Freimaurer

(in: )

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg, des heil. Römischen Reichs Erzkämmerer und Churfürst, souverainer und oberster Herzog von Schlesien, souverainer Prinz von Oranien, Neufchatel und Valengin, wie auch der Grafschaft Glaz zu Magdeburg, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden zu Mecklenburg und Crossen Herzog, Burggraf zu Nürnberg ober- und unterhalb Gebirgs, Fürst zu Hildesheim, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland, Eichsfeld, Erfurt, Essen, Quedlinburg und Elren, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Leerdamm, Herr der Lande Rostock, Stargardt, Werden, Limburg, Lauenburg, Bütow, Arley, Breda etc thun kund und fügen hiemit zu wissen:

Nachdem der hiesige Buchhändler Friedrich Maurer allerunterthänigst angezeigt hat, daß er über den Druck und Verlag eines von ihm unter dem Titel herausgegebenen allgemeinen

Gesangbuchs für Freimaurer
zum Gebrauch der großen National Mutter Loge
zu den drei Weltkugeln in Berlin

zu Verhütung des Nachdrucks eines Privilegii bedürfe und um dessen Ertheilung allerunterthänigst gebeten hat: Als haben Wir diesem Gesuch in Gnaden zu deferieren kein Bedenken getragen. Wir thun auch solches hiemit und Kraft dieses Unsers offenen Briefes dergestalt und also, daß außer ihm dem Buchhändler Friedrich Maurer und dessen Erben niemand sowohl von Unserm Königreich Preußen als auch in allen Unsern übrigen Länden und Provinzen vorgedachtes Gesangbuch innerhalb den nächsten Zwanzig Jahren weder ganz noch zum Theil in der Form als Gesangbuch mit gespaltenen Columnen oder unter einem andern Titel nachzudrukken oder diejenigen Exemplare so etwa außer Unsern Landen nachgedruckt oder verlegt seyn möchten in Unsere Lande einzuführen und daselbst heimlich oder öffentlich zu verhandlen und zu verkaufen befugt sondern solches bei Confiskation aller Eremplarien wie auch Zweihundert Thaler Geldstrafe wovon die Hälfte Unserm Fisco die Hälfte aber dem Impetranten und dessen Erben zu entrichten ist gänzlich verbothen und nicht zugelassen seyn solle.

Wir und Unsere Nachkommen wollen auch den Buchhändler Friedrich Maurer und dessen Erben besagte Zeit der Zwanzig Jahre hindurch bei diesem Privilegioallergnädigst schützen und erhalten gestalt Wir denn allen Unsern Regierungen Magisträten und Gerichts Obrigkeiten hiemit ernstlich anbefehlen solches an Unserer Statt gleichfalls zu thun über den Inhalt Unsers Privilegii gebührend zu halten und diejenigen so dawider handeln mit vorerwähnter Strafe unnachlässig anzusehen

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