Geschwister Scholl – AfD – Düsseldorf

Geschwister Scholl Gymnasium Düsseldorf –

Die rechtspopulistische AfD, die unter anderem das Grundrecht auf Asyl abschaffen will. versammelt sich dort am 6. März 2016, der Oberbürgermeister und der Rat der Stadt lässt über die Medien verlauten, dass ihnen die Hände gebunden sind und sie nichts dagegen machen können. Die Rechtslage wäre da eindeutig.  Mehrere hundert Düsseldorfer und Düsseldorferinnen demonstrieren daraufhin vor der Schule.

Die Grenzgänger bieten ein kostenloses Konzert in der „Geschwister Scholl Schule“ an und ich schreibe einen offenen Brief an die Bürgermeister der Stadt Düsseldorf:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Entsetzen habe ich von der Entscheidung der Stadt Düsseldorf erfahren, der rechtspopulistischen und am Rande der Volksverhetzung agierenden AfD ausgerechnet die Räume des Geschwister-Scholl-Gymnasiums zu überlassen. Ich bitte um Auskunft, mit welchem Recht Sie das begründen ? ich bin oft zu Gast in Ihrer schönen Stadt und hätte einen solchen Vorgang niemals für möglich gehalten!

Laut der Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf, Punkt 4 gilt: “
„Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Schulgebäudes, einer bestimmten Einrichtung eines Schulgebäudes oder eines bestimmten Raumes besteht nicht.“(1)

Punkt 1 sagt: „Räume in städtischen Schulgebäuden und deren Einrichtungen können, sofern schulische Belange nicht beeinträchtigt werden und Gründe des Jugendschutzes nicht entgegenstehen, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden.“

Ich halte fest, Räume können überlassen werden (Punkt 1) und es besteht kein Anspruch (Punkt 2). Halten Sie die Ehrung des Andenkens und des Erbes der Geschwister Scholl nicht auch für einen „schulischen Belang“ (Punkt 1)?
Hätte keine Schützenhalle oder ähnliches zur Verfügung gestanden?

Mit freundlichen Grüssen

Michael Zachcial

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Antwort am 7. März, 15.22 Uhr

Sehr geehrter Herr Zachial,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.3.2016 an Bürgermeister Conzen. Er bat mich, Ihr Schreiben zu beantworten.

Darin kritisieren Sie die Entscheidung der Stadt Düsseldorf, Räume im Geschwister-Scholl-Gymnasium an die Kreispartei der Alternative für Deutschland (AfD) vermietet zu haben. Sie zitieren die Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Rechtliche Bewertung

Die Stadt hatte rechtlich keine Möglichkeit, die Anmietung der Schul-Aula durch die AfD zu verhindern, nachdem deren Düsseldorfer Kreispartei genau diese Räumlichkeit ordnungsgemäß beantragt hatte. § 1 Abs. 1 sagt zwar, dass in „Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Benutzungsordnung abgewichen werden“ kann, und laut Abs. 4 besteht kein „Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Schulgebäudes“ – jedoch greifen beide Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag der AfD auf Überlassung der Aula war formal zulässig und begründet. Die AfD ist als Partei weder verfassungswidrig noch im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vom Bundesverfassungsgericht verboten. Insofern war die Überlassung rechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht zu unterbinden.

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